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Grundstückbesitzer müssen Mehrwertabgabe von 182'000 Franken zahlen

Eine Familie verkaufte ihr Land, nachdem es in Bauland umgezont worden war. Die Richter bestätigen: Die frühere Eigentümerfamilie schuldet die Mehrwertabgabe.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Im Jahr 2020 wurde ein rund 13'000 Quadratmeter grosses Grundstück in der Gemeinde Les Breuleux im Kanton Jura teilweise umgezont: Über 11'500 Quadratmeter wechselten von der Landwirtschaftszone in eine Wohnbauzone. Kurz darauf kaufte die Gemeinde das gesamte Grundstück für rund 530'000 Franken. Weil die Umzonung den Wert des Landes erheblich steigerte, forderte der Kanton von den früheren Eigentümern eine Mehrwertabgabe – also eine Abgabe auf den Gewinn, der durch die Umzonung entstanden war.

Die kantonalen Behörden berechneten den Mehrwert auf rund 608'000 Franken und setzten die Abgabe auf 30 Prozent davon fest, was rund 182'500 Franken ergibt. Die früheren Eigentümer wehrten sich gegen diesen Entscheid. Sie argumentierten unter anderem, dass nicht sie, sondern die Gemeinde als neue Eigentümerin die Abgabe zahlen müsse. Ausserdem bestritten sie die Berechnungsmethode und die Höhe des festgestellten Mehrwerts.

Die obersten Richter stützten die Haltung der kantonalen Instanzen in allen Punkten. Zur Frage, wer die Abgabe schuldet, hielten sie fest: Massgebend ist, wer das Grundstück im Zeitpunkt der Umzonung besass – und das waren die früheren Eigentümer. Dass der Gesetzestext des Kantons Jura in diesem Punkt missverständlich formuliert war, ändert daran nichts; die Auslegung der kantonalen Gerichte sei nachvollziehbar und entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Auch die Einwände gegen die Berechnung des Mehrwerts überzeugten nicht: Die Umzonung selbst – und nicht ein späterer Detailplan – stelle den massgebenden Zeitpunkt dar, und die Berechnung auf Basis des Verkehrswerts sei korrekt.

Die früheren Grundstückseigentümer müssen die Mehrwertabgabe von rund 182'500 Franken bezahlen und zusätzlich die Verfahrenskosten von 4'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_144/2025

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