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Arbeitnehmer scheitert, weil er Kostenvorschuss zu spät bezahlte

Ein Arbeitnehmer verpasste eine Zahlungsfrist und verlor seinen Fall. Sein Antrag auf Wiederherstellung der Frist wurde abgewiesen.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer hatte vor dem Arbeitsgericht des Kantons Freiburg eine Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eingereicht. Diese wurde als unzulässig abgewiesen, woraufhin er den Fall weiterzog. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ihm aufgetragen, einen Kostenvorschuss von 2'000 Franken zu leisten – zunächst bis zum 12. März 2026, dann mit einer letzten Nachfrist bis zum 24. April 2026.

Den Kostenvorschuss bezahlte der Arbeitnehmer nicht. Stattdessen stellte er am 23. April 2026 bei der deutschen Post einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also das Gesuch, von der Zahlung befreit zu werden, weil er die Mittel nicht aufbringen könne. Dieser Brief traf jedoch erst am 26. April 2026 in der Schweiz ein, zwei Tage nach Ablauf der Nachfrist. Sein Rechtsmittel wurde daraufhin als unzulässig erklärt.

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und verlangte, die Frist wiederherzustellen. Er machte geltend, das Gerichtsschreiberbüro habe ihm telefonisch bestätigt, dass das Datum der Postaufgabe massgebend sei. Ausserdem habe er sich im Umzug befunden und nicht gewusst, dass seine Schweizer Postadresse automatisch nach Deutschland weitergeleitet werde. Zudem sei es ihm nicht möglich gewesen, Dokumente elektronisch einzureichen, da eine qualifizierte elektronische Signatur einen kostenpflichtigen Abonnement und Zeit erfordere.

Das Bundesgericht wies den Antrag ab. Es hielt fest, dass der Arbeitnehmer kein unverschuldetes Hindernis nachgewiesen habe. Das Gesetz schreibe klar vor, dass Eingaben an das Bundesgericht spätestens am letzten Tag der Frist bei der Schweizerischen Post, einer Schweizer diplomatischen Vertretung oder beim Gericht selbst einzureichen seien – nicht bei einer ausländischen Post. Diesen Grundsatz hätte der Arbeitnehmer kennen müssen. Auch die übrigen Einwände überzeugten die Richter nicht. Der Arbeitnehmer muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4F_22/2026

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