Ein Glarner Ehepaar liess sich im März 2025 scheiden. Das Scheidungsurteil verpflichtete den Mann, seiner Ex-Frau einen güterrechtlichen Ausgleich von rund 37'900 Franken sowie eine Parteientschädigung von 4'800 Franken zu bezahlen. Umgekehrt schuldete die Frau dem Mann rückwirkend Kindesunterhalt und Krankenkassenbeiträge. Nach Verrechnung dieser gegenseitigen Forderungen blieb ein Betrag von rund 36'100 Franken zugunsten der Frau übrig.
Da der Mann nicht zahlte, leitete die Ex-Frau eine Betreibung gegen ihn ein. Der Mann wehrte sich dagegen und argumentierte, die Barauszahlung sei unzulässig, weil das Geld aus seinem gebundenen Vorsorgevermögen – der sogenannten Säule 3a – stammen müsste. Ein vorzeitiger Bezug aus der Säule 3a sei gesetzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt, und die Begleichung einer güterrechtlichen Forderung gehöre nicht dazu. Ausserdem warf er der Ex-Frau vor, rechtsmissbräuchlich zu handeln, weil sie kein Konto für eine allfällige Teilung des Vorsorgekontos angegeben habe.
Das Kantonsgericht Glarus und anschliessend das Obergericht Glarus wiesen diese Einwände ab. Das Scheidungsurteil sehe eine Geldforderung vor – keine Teilung eines Vorsorgekontos. Wie der Mann das Geld beschaffe, sei nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens, sondern eine materiellrechtliche Frage, die im Scheidungsverfahren hätte geklärt werden müssen.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Im Vollstreckungsverfahren prüfen die Gerichte nur, ob ein gültiger Vollstreckungstitel vorliegt – nicht, ob das zugrunde liegende Urteil inhaltlich richtig ist. Das rechtskräftige Scheidungsurteil verpflichtet den Mann eindeutig zur Zahlung einer Geldsumme. Seinen Einwand zur Säule 3a hätte er im Scheidungsverfahren vorbringen müssen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ex-Frau sei zudem unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Der Mann muss nun auch die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen.