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Sozialhilfebetrug: Kosovare bleibt verurteilt trotz Sprachargument

Ein Mann aus dem Kosovo hatte Sozialhilfe bezogen und dabei seinen Lohn verschwiegen. Die Richter bestätigen die Verurteilung wegen Betrugs.

Publikationsdatum: 25. August 2026

Ein Mann aus dem Kosovo bezog von März bis Oktober 2012 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau Sozialhilfe (Revenu d'insertion) beim regionalen Sozialdienst im Kanton Waadt. Gleichzeitig arbeitete er für ein Unternehmen und verdiente dabei insgesamt knapp 14'700 Franken – ein Einkommen, das er in den monatlichen Einkommensmeldungen an den Sozialdienst verschwieg. Das Paar kassierte so rund 21'800 Franken, auf die es keinen Anspruch hatte.

Die Waadtländer Gerichte verurteilten den Mann wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 30 Franken sowie einer Busse von 600 Franken. Dagegen wehrte er sich und brachte vor allem ein Argument vor: Er beherrsche die französische Sprache nicht ausreichend, um die Formulare zu verstehen – schon gar nicht im Jahr 2012. Eine raffinierte Täuschung, wie sie für Betrug vorausgesetzt wird, sei ihm deshalb gar nicht möglich gewesen.

Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten. Die Formulare, die der Mann monatlich ausgefüllt hatte, variierten von Monat zu Monat – mal war die Rubrik für Einkommen angekreuzt, mal nicht, und die angegebenen Beträge aus seiner Hauswartstätigkeit wechselten. Er hatte die Formulare also nicht einfach blind kopiert, sondern bewusst ausgefüllt. Zudem liess er seinen Lohn aus der zweiten Arbeitsstelle entweder bar auszahlen oder auf ein dem Sozialdienst unbekanntes Konto überweisen – was eine Überprüfung durch die Behörden erheblich erschwerte. Unter diesen Umständen sei die Täuschung als raffiniert einzustufen, und den Behörden könne keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden.

Der Mann hatte ausserdem geltend gemacht, sein Verhalten falle unter eine neuere, mildere Strafnorm für Sozialhilfemissbrauch. Auch das lehnten die Richter ab: Die beiden Straftatbestände sind unterschiedlich, weshalb die günstigere neue Regelung hier nicht angewendet werden kann. Die Verurteilung bleibt damit in vollem Umfang bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_139/2025

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