Ein 2004 geborener Mann mit Down-Syndrom erhielt von der IV-Stelle Uri im Dezember 2022 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, weil die Behörde damals davon ausging, er sei nicht ausbildungsfähig. Im Mai 2024 beantragte er jedoch eine erstmalige berufliche Ausbildung. Hintergrund war ein erfolgreicher Schnupperaufenthalt auf einem Bauernhof, wo ihm ein Ausbildungsplatz als Hofmitarbeiter nach dem INSOS-Modell – einer anerkannten praktischen Ausbildung für Menschen mit Behinderung – angeboten wurde. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch ab.
Das Obergericht des Kantons Uri gab dem jungen Mann recht und erkannte seinen Anspruch auf die Ausbildung an. Die IV-Stelle zog den Fall weiter und argumentierte, nach einer bereits erfolgten Rentenzusprechung dürften berufliche Massnahmen nur gewährt werden, wenn sie sich direkt auf die Rente auswirkten – also wenn der Betroffene künftig genug verdienen würde, um die Rente zu reduzieren. Da dies beim Beschwerdegegner nicht zu erwarten sei, bestehe kein Anspruch auf die Ausbildung.
Die Richter in Lausanne folgten dieser Argumentation nicht. Sie stützten sich auf ein früheres Grundsatzurteil, wonach eine berufliche Massnahme auch dann zulässig ist, wenn die betroffene Person damit lediglich einen Mindestlohn erzielen kann – etwa in einer geschützten Werkstatt oder als Hilfskraft. Entscheidend sei nicht, ob die Rente dadurch beeinflusst werde, sondern ob die Massnahme wirtschaftlich sinnvoll sei. Bei einem jungen Menschen mit noch jahrzehntelanger Erwerbsdauer sei dies klar der Fall. Zudem hätten Fachpersonen bestätigt, dass der Betroffene motiviert sei, sich gut entwickelt habe und die Ausbildungsstätte über die nötigen Ressourcen zur Begleitung verfüge.
Das Gericht wies die Beschwerde der IV-Stelle Uri ab und bestätigte den Anspruch des jungen Mannes auf die praktische Ausbildung zum Hofmitarbeiter. Die IV-Stelle muss zudem die Verfahrenskosten tragen und dem Betroffenen eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.