Eine Tagesklinik im Kanton Thurgau wollte ihren Betrieb ausweiten und als Akutspital zugelassen werden. Dafür beantragte sie eine entsprechende Betriebsbewilligung für neun Fachbereiche – darunter Kardiologie, Neurochirurgie und Urologie. Das zuständige kantonale Departement lehnte das Gesuch ab, weil die Klinik weder über eine zertifizierte Intensivstation verfügt noch eine Kooperationsvereinbarung mit einem Spital vorweisen kann, das eine solche betreibt.
Die Klinik zog den Entscheid zunächst ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und anschliessend ans Bundesgericht. Sie argumentierte, das kantonale Recht verlange lediglich, dass eine Einrichtung in der Lage sein müsse, medizinische Komplikationen selbständig zu bewältigen – nicht zwingend mit einer Intensivstation. Ausserdem habe sie sich intensiv, aber erfolglos um eine Kooperationspartnerin bemüht. Zudem habe die Behörde zugesichert, die verschiedenen Fachbereiche je nach ihrem Risikoprofil unterschiedlich zu beurteilen.
Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass die Behörden zu Recht auf anerkannte Fachrichtlinien zurückgegriffen hätten, um die gesetzliche Anforderung zu konkretisieren. Für alle beantragten Fachbereiche – auch jene mit vermeintlich geringerem Risiko – sei entweder eine eigene zertifizierte Intensivstation oder eine Kooperationsvereinbarung mit einem Spital, das über eine solche verfügt, erforderlich. Eine fachbereichsspezifisch unterschiedliche Behandlung sei nicht angezeigt. Dass die Klinik trotz Bemühungen keine Kooperationspartnerin gefunden habe, ändere daran nichts.
Das Gericht betonte zudem, dass die Klinik grundsätzlich auch selbst eine Intensivstation aufbauen und betreiben könnte, um die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. Warum ihr das nicht möglich oder zumutbar sein soll, habe sie nicht ausreichend dargelegt. Die Ablehnung der Spitalbewilligung ist damit rechtskräftig; die Klinik muss zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.