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Verurteilte muss in psychiatrische Klinik statt auf freien Fuss

Eine Frau mit schweren psychischen Störungen scheiterte mit dem Versuch, eine stationäre Massnahme abzuwenden. Das Gericht bestätigte die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung.

Publikationsdatum: 25. August 2026

Eine Schweizerin, Jahrgang 1983, wurde zwischen 2019 und 2022 mehrfach verurteilt – unter anderem wegen Brandstiftung, Drohungen, Sachbeschädigung und Gewalt gegen Beamte. Im März 2022 sprach das Gericht eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten aus, setzte diese aber zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aus. Bereits kurz darauf wurde das Urteil dahingehend präzisiert, dass zunächst eine ambulante Therapie stattfinden solle – und nur bei einer Verschlechterung des Zustands eine stationäre Einweisung in Betracht käme.

Die ambulante Behandlung beim Centre neuchâtelois de psychiatrie scheiterte. Zwischen August und Dezember 2022 wurde die Polizei 36 Mal wegen der Frau gerufen – wegen Drohungen (teilweise mit Messer), Nötigung, Sachbeschädigung und Gewalt gegen Beamte. Mehrere Verurteilungen folgten. Anfang 2023 wurde sie notfallmässig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Zwei Gutachter sowie die behandelnden Ärzte stellten übereinstimmend fest, dass die ambulante Therapie gescheitert sei und nur eine stationäre Behandlung in einem geschlossenen Rahmen das Rückfallrisiko senken könne.

Im Oktober 2024 ordnete das Strafgericht eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Artikel 59 des Strafgesetzbuches an. Die Frau legte dagegen Berufung ein und argumentierte unter anderem, eine solche Massnahme verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem» – also das Verbot, jemanden zweimal für dieselbe Tat zu bestrafen. Das Kantonsgericht Neuenburg wies die Berufung im April 2025 ab. Auch vor dem höchsten Gericht der Schweiz hatte die Frau keinen Erfolg: Es stellte fest, dass keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots vorliege, da nicht die früheren Taten neu beurteilt würden, sondern die veränderte Situation nach dem Scheitern der ambulanten Therapie.

Das Gericht stützte sich massgeblich auf ein psychiatrisches Gutachten, das der Frau eine paranoide Schizophrenie, ausgeprägte psychopathische Züge sowie eine Suchtproblematik attestierte. Ohne geeignete Behandlung sei die Wahrscheinlichkeit neuer Gewalttaten hoch. Angesichts der Brandstiftung, bei der Menschenleben gefährdet wurden, und der wiederholten Drohungen mit Waffen sah das Gericht eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben Dritter. Die stationäre Massnahme wurde als verhältnismässig und rechtmässig bestätigt.

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Urteilsnummer: 7B_402/2025

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