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Hauseigentümer scheitern mit Klage gegen Nachbars Grundwasserpumpe

Zwei Hauseigentümer machten ihre Nachbarn für Risse am Gebäude verantwortlich. Gerichte sahen keinen Beweis für einen Zusammenhang mit der Pumpe.

Publikationsdatum: 25. August 2026

Zwei Ehepaare besitzen benachbarte Grundstücke in einem Aargauer Dorf. Das westlich gelegene Grundstück liegt etwas höher als das östliche. Nachdem die östlichen Eigentümer 2010 eine Grundwasserpumpe auf ihrer Westseite installierten, beobachteten die westlichen Eigentümer Wassereintritte und später auch Risse an ihrem Wohnhaus. Sie vermuteten, die Pumpe senke den Grundwasserspiegel ab und verursache dadurch Setzungen im Boden, die ihr Gebäude beschädigten.

Im Jahr 2017 reichten die Hauseigentümer Klage ein. Sie verlangten, die Nachbarn müssten die Pumpe abstellen und das gesamte Pumpensystem zurückbauen. Das Bezirksgericht Lenzburg wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid im September 2025. Beide Instanzen stützten sich auf zwei gerichtlich beauftragte Gutachten, die keinen verlässlichen Zusammenhang zwischen dem Pumpenbetrieb und den Gebäudeschäden erkennen konnten. Messungen zeigten, dass die Pumpe den Grundwasserspiegel auf dem Nachbargrundstück kaum beeinflusste. Zudem wurden während eines siebenmonatigen Messzeitraums trotz durchgehendem Pumpenbetrieb keine Bewegungen am Wohnhaus festgestellt.

Die Hauseigentümer zogen den Fall ans Bundesgericht und rügten unter anderem, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Sie stützten sich auf eigene Privatgutachten, die einen Zusammenhang zwischen Pumpe und Schäden bejahten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Hauseigentümer in weiten Teilen lediglich ihre bereits vor dem Obergericht vorgetragene Argumentation wiederholten, ohne sich konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht.

Inhaltlich bestätigte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss kommen durfte, der Betrieb der Grundwasserpumpe sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Risse und Setzungsschäden am Gebäude. Dass ein anderes Ergebnis denkbar gewesen wäre, begründe noch keine Willkür. Die Hauseigentümer müssen die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_940/2025

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