Vier Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses im Genfer Quartier Plainpalais sind vom Bau des Eisenbahntunnels CEVA (Cornavin–Eaux-Vives–Annemasse) betroffen. Die SBB erhielten 2008 das Recht, unter ihrem Grundstück einen Tunnel zu bauen und dabei bestimmte Nutzungsrechte zu begründen – darunter ein Recht auf Duldung des Bahnbetriebs sowie eine Einschränkung der Bebaubarkeit auf einer Fläche von 24 Quadratmetern im Gartenbereich.
Für diese Einschränkungen steht den Eigentümern eine Entschädigung zu. Eine Bundesbehörde setzte diese zunächst auf 4620 Franken fest – berechnet als fünf Prozent des Bodenwerts auf den betroffenen 24 Quadratmetern. Den Eigentümern war das zu wenig: Sie forderten zehn Prozent des Bodenwerts, also rund 9240 Franken. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zwar den Satz von fünf Prozent, schickte den Fall aber zur Neubewertung des Bodenwerts zurück, weil die Berechnungsmethode nicht ausreichend begründet worden war.
Gegen diesen Rückweisungsentscheid gelangten die Eigentümer ans höchste Gericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein – mit der Begründung, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Da der Bodenwert noch neu festgesetzt werden muss, liegt noch kein abschliessender Entscheid vor, gegen den Beschwerde erhoben werden kann. Die Eigentümer hätten zudem nicht dargelegt, dass ihnen durch das Abwarten ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe.
Die Eigentümer müssen nun den weiteren Verfahrensgang abwarten: Zunächst wird die zuständige Behörde den Bodenwert neu berechnen, danach kann der Fall erneut vor das Bundesverwaltungsgericht und schliesslich – falls nötig – vor das höchste Gericht gebracht werden. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zulasten der Eigentümer.