Ein südsudanesischer Staatsangehöriger reiste 2020 in die Schweiz ein und heiratete hier. Bei seiner Aufnahme ins Zivilstandsregister wurde als Geburtsdatum das Jahr 1987 eingetragen – gestützt auf einen südsudanesischen Pass sowie zwei vom südsudanesischen Gesundheitsministerium ausgestellte Altersbescheinigungen. Jahre später beantragte der Mann, das Geburtsjahr auf 1996 zu korrigieren. Er machte geltend, der damals verwendete Pass sei gefälscht gewesen.
Das Bezirksgericht Winterthur und das Zürcher Obergericht wiesen sein Gesuch ab. Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Fälschung des Passes sei durch eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft belegt. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht: Aus der Einstellungsverfügung gehe gerade nicht hervor, dass der Pass gefälscht war. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat vorlag – nicht weil eine Fälschung festgestellt worden wäre.
Zudem stützte sich der Registereintrag nicht allein auf den umstrittenen Pass, sondern auch auf zwei Altersbescheinigungen, die ebenfalls das Geburtsjahr 1987 auswiesen. Eine dieser Bescheinigungen war von der Schweizer Vertretung in Addis Abeba als echt eingestuft worden. Der Mann bestritt nicht, dass diese Dokumente gefälscht seien. Damit blieb der Rechtsgrundausweis für den Registereintrag intakt, und die formelle Unrichtigkeit der Eintragung war nicht nachgewiesen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 1000 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat tragen zu lassen – wurde ebenfalls abgelehnt, da sein Anliegen von Anfang an als aussichtslos galt.