Ein 1981 geborener Fenstermonteur zog sich im März 2020 eine Knieverletzung zu und konnte seinen bisherigen Beruf danach nicht mehr ausüben. Er meldete sich bei der IV an und beantragte eine Rente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle des Kantons Waadt lehnte das Gesuch ab: Laut einem orthopädischen Gutachten sei der Mann zwar nicht mehr als Fenstermonteur einsatzfähig, könne aber angepasste, körperlich leichtere Tätigkeiten zu 100 Prozent ausüben.
Im weiteren Verlauf kamen psychische Probleme hinzu. Ein psychiatrischer Gutachter diagnostizierte eine mittelschwere depressive Störung sowie eine Alkoholabhängigkeit. Er kam jedoch zum Schluss, dass der Fenstermonteur trotzdem in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei – allerdings mit einer Leistungsminderung von 30 Prozent. Die IV-Stelle kombinierte beide Einschätzungen und kam auf eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent in einer angepassten Stelle. Sie lehnte den Rentenanspruch erneut ab. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Der Fenstermonteur zog den Fall weiter und argumentierte, die Wechselwirkungen zwischen seinen körperlichen und psychischen Beschwerden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem habe sich sein Zustand verschlechtert, was sein Hausarzt in mehreren Berichten bestätigt habe. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass das Kantonsgericht sehr wohl eine Gesamtbeurteilung vorgenommen hatte, indem es die körperliche und die psychische Einschränkung zusammen berechnete. Die Berichte des Hausarztes hätten keine neuen medizinischen Erkenntnisse gebracht, die die Gutachten in Frage stellen würden. Ein nach dem kantonalen Urteil erstellter Arztbericht durfte zudem vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden.
Auch der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde verneint. Der zuständige Fachdienst hatte festgestellt, dass der Fenstermonteur selbst angegeben hatte, keine neue Ausbildung absolvieren zu wollen, und stattdessen eine volle Rente anstrebte. Das Bundesgericht sah keinen Grund, diese Einschätzung zu beanstanden. Das Gesuch um eine IV-Rente und Eingliederungsmassnahmen blieb damit endgültig ohne Erfolg. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Fenstermonteur.