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Serienbetrügerin muss ohne Bewährung ins Gefängnis

Eine Frau betrog über Jahre hinweg Dutzende Personen mit gefälschten Dokumenten. Ihre Strafe von 14 Monaten ohne Bewährung bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 24. August 2026

Über viele Jahre hinweg erschlich sich eine Frau aus dem Wallis Geld, Wohnungen, Fahrzeuge und andere Leistungen, indem sie Freunde, Nachbarn, Vermieter und Händler systematisch belog und täuschte. Sie fälschte Lohnausweise, Steuerunterlagen, Bankauszüge und Arbeitsbestätigungen, erfand falsche Identitäten und nutzte persönliche Beziehungen aus, um Darlehen zu erhalten, die sie nie zurückzahlte. Bereits 2019 war sie wegen ähnlicher Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden – doch kurz danach setzte sie ihre kriminellen Aktivitäten fort, bis mindestens November 2023.

Das Walliser Kantonsgericht verurteilte sie im April 2026 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung. Es stellte fest, dass sie ihre betrügerische Tätigkeit gewerbsmässig betrieben hatte – das heisst, sie hatte daraus über längere Zeit regelmässige Einnahmen erzielt, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Zwischen 2020 und 2022 war dies zeitweise ihre einzige Einnahmequelle. Das Gericht erkannte zudem eine psychiatrische Erkrankung und ordnete eine ambulante Behandlung an, die parallel zur Strafe durchgeführt werden soll.

Die Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte unter anderem einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sowie eine bedingte Strafe. Sie argumentierte, die Garagisten hätten ihre Zahlungsfähigkeit prüfen müssen, und die Zahl der Delikte rechtfertige keine Qualifikation als Gewerbsmässigkeit. Die Bundesrichter liessen diese Argumente nicht gelten: Die Frau habe mit gefälschten Dokumenten, erfundenen Geschichten und inszenierten Täuschungsmanövern gearbeitet – das genüge für eine arglistige Täuschung. Auch die Voraussetzungen für Gewerbsmässigkeit seien klar erfüllt.

Den Antrag auf eine bedingte Strafe wies das Bundesgericht ebenfalls ab. Angesichts der wiederholten Rückfälligkeit, der fehlenden Einsicht und der Tatsache, dass die Frau selbst während laufender Ermittlungen weiter delinquiert hatte, sei eine ungünstige Prognose gerechtfertigt. Auch die Forderung, die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben, scheiterte: Die psychiatrischen Gutachter hatten ausdrücklich festgehalten, dass die Therapie parallel zur Strafverbüssung möglich sei.

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Urteilsnummer: 6B_370/2026

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