Das Waadtländer Kantonsgericht hatte im Mai 2026 eine Eingabe der Frau für unzulässig erklärt. Der Grund: Sie hatte weder einen anfechtbaren Entscheid der IV-Stelle eingereicht noch eine konkrete Untätigkeit der Behörde belegt, die eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gerechtfertigt hätte. Das Gericht trat auf ihre Eingabe deshalb gar nicht erst ein.
Gegen diesen Entscheid wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Ihr erstes Schreiben traf rechtzeitig ein – nämlich am 22. Juni 2026, also innerhalb der 30-tägigen Frist. Mehrere weitere Eingaben folgten Ende Juni und Anfang Juli 2026, lagen jedoch nach Ablauf der Frist und konnten deshalb nicht berücksichtigt werden.
Das entscheidende Problem lag jedoch nicht in der Fristfrage, sondern im Inhalt des ersten Schreibens: Die Frau schilderte darin verschiedene Klagen und Verfahren, kritisierte Behörden und beklagte unter anderem Probleme mit dem Schutz ihrer persönlichen Daten sowie Verletzungen von Verfassungsrechten. Ihr Schreiben war jedoch ungeordnet und kaum verständlich. Vor allem aber ging es inhaltlich nicht auf den Entscheid des Kantonsgerichts ein und setzte sich nicht mit dessen Begründung auseinander. Wer einen Gerichtsentscheid anficht, muss aber erklären, warum dieser falsch sein soll – das ist eine grundlegende Voraussetzung.
Da die Eingabe diese Mindestanforderungen nicht erfüllte, trat ein Einzelrichter des Bundesgerichts auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.