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Drogenkurier aus Albanien muss dreieinhalb Jahre ins Gefängnis

Ein Albaner verkaufte in der Schweiz Heroin und Kokain. Die Richter bestätigen die Strafe von 42 Monaten Gefängnis.

Publikationsdatum: 24. August 2026

Ein 1987 geborener Albaner reiste Ende 2023 eigens in die Schweiz, um Drogen zu verkaufen. Zwischen Ende November 2023 und Anfang Februar 2024 vertrieb er zusammen mit zwei Mittätern in mehreren Regionen insgesamt rund 458 Gramm reines Heroin und 205 Gramm reine Kokain an verschiedene Abnehmer. Er war selbst heroinsüchtig und hatte bereits 2007 in Albanien eine Verurteilung wegen Drogenhandels erhalten. In der Schweiz hatte er weder Wohnsitz noch familiäre oder berufliche Bindungen.

Das Regionalgericht verurteilte ihn zunächst zu 36 Monaten Gefängnis, davon 12 Monate unbedingt, sowie zu einer Landesverweisung von zehn Jahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern legte Berufung ein und verlangte eine höhere Strafe. Das Berner Obergericht erhöhte die Freiheitsstrafe daraufhin auf 42 Monate – ohne Bewährung, da die Strafe die gesetzliche Obergrenze von drei Jahren für einen teilbedingten Vollzug überschreitet.

Der Verurteilte zog den Fall ans höchste Gericht und verlangte eine Reduktion auf 36 Monate mit teilbedingtem Vollzug. Er argumentierte, seine Rolle in der Bande sei gering gewesen, sein Geständnis verdiene Strafminderung, und seine Drogenabhängigkeit sei stärker zu gewichten. Die Bundesrichter wiesen diese Argumente ab. Das Obergericht habe alle relevanten Faktoren korrekt berücksichtigt: die erhebliche Drogenmenge, die geografisch weitreichende Verteilung, die organisierte Struktur der Bande sowie den Umstand, dass der Verurteilte nur zögerlich und unter dem Druck erdrückender Beweise gestanden hatte – ohne echte Einsicht zu zeigen.

Die Richter hielten fest, dass das Obergericht die Strafe von 42 Monaten nachvollziehbar hergeleitet hatte: 40 Monate als Ausgangspunkt, plus drei Monate wegen der Bandenmässigkeit, minus zwei Monate wegen der untergeordneten Rolle, plus ein Monat wegen der insgesamt leicht ungünstigen persönlichen Umstände. Die Strafe sei weder übermässig hart noch ein Ermessensmissbrauch. Der Verurteilte muss zudem die Verfahrenskosten von 1200 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_428/2026

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