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Unternehmer bleibt wegen Covid-Kreditbetrug verurteilt

Ein Waadtländer Unternehmer hatte beim Covid-Kredit falsche Umsatz- und Lohnzahlen angegeben. Seine Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 24. August 2026

Im April 2020 beantragte ein Unternehmer aus dem Kanton Waadt für seine Firma im Bereich Lasertechnologie einen Covid-19-Kredit über 50'000 Franken. Im entsprechenden Formular gab er einen geschätzten Jahresumsatz von 500'000 Franken sowie eine Lohnsumme von 660'000 Franken an. Beides entsprach nicht der Wahrheit: Die Gesellschaft hatte 2019 keinen operativen Umsatz erzielt, und zwischen 2008 und 2019 hatte sie keinerlei Personal beschäftigt. Im Jahr 2020 war einzig der Unternehmer selbst als Angestellter gemeldet – mit einem Bruttolohn von rund 16'000 Franken.

Das Waadtländer Strafgericht verurteilte ihn wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 30 Franken. Das kantonale Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter und machte geltend, seine Angaben seien vertretbare Schätzungen gewesen: Der angegebene Umsatz beziehe sich auf einen geplanten Grundstücksverkauf, die Lohnsumme auf geplante Partnerschaften mit chinesischen Investoren und russischen Ingenieuren.

Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Beim angeführten Grundstücksverkauf handelte es sich um einen bedingten Kaufvertrag, dessen Vollzug von einer Baubewilligung abhing – und der letztlich erst 2023 zustande kam. Von einem realistischen Umsatz für 2020 konnte daher keine Rede sein. Auch die behaupteten Investorengespräche blieben unbelegt: Der Unternehmer konnte weder schriftliche Unterlagen noch Zeugenaussagen vorweisen, die Kontakte mit chinesischen Investoren oder russischen Ingenieuren bestätigt hätten. Die Richter bezeichneten seine Erklärungen als haltlos.

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung vollumfänglich. Der Unternehmer hatte mit falschen Angaben einen Covid-Kredit erhalten, auf den er keinen Anspruch hatte. Die Verfahrenskosten von 3'000 Franken trägt er selbst.

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Urteilsnummer: 6B_177/2026

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