Ein Ehepaar aus dem Kanton Zürich hatte sich bei Gericht darüber beschwert, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich untätig geblieben seien. Das Obergericht des Kantons Zürich räumte dem Paar zunächst die Möglichkeit ein, seine Eingabe zu verbessern und eine Sicherheitsleistung von 2000 Franken zu hinterlegen. Da das Ehepaar beides nicht fristgerecht erledigte, trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Paar Verfahrenskosten von 500 Franken.
Das Ehepaar gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass der Fall inhaltlich behandelt werde. Zudem bat es darum, von den Verfahrenskosten befreit zu werden und einen Rechtsbeistand auf Staatskosten zu erhalten.
Das Bundesgericht wies das Anliegen ab. Es stellte fest, dass das Ehepaar in seiner Eingabe nicht dargelegt hatte, weshalb das Obergericht mit seinem Entscheid falsch gelegen haben soll. Stattdessen beschränkte sich das Paar auf allgemeine Ausführungen zur Untätigkeit der Behörden – eine Frage, die im vorliegenden Verfahren gar nicht zur Debatte stand. Auch die pauschalen Hinweise auf Grundrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention sowie Verweise auf frühere Eingaben genügten den Anforderungen nicht. Gleiches galt für die Frage der Sicherheitsleistung: Die blosse Berufung auf Mittellosigkeit reichte nicht aus, um aufzuzeigen, dass deren Anordnung unrechtmässig gewesen wäre.
Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Ehepaar je zur Hälfte auferlegt, wobei beide gemeinsam für den gesamten Betrag haften.