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Drogenkurier kann DNA-Entnahme vorerst nicht anfechten

Ein Nigerianer, der Kokain zwischen Italien und der Schweiz transportiert haben soll, wollte eine DNA-Analyse verhindern. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 24. August 2026

Ein in Padua wohnhafter Nigerianer steht im Verdacht, zwischen Februar und März 2022 mindestens sechsmal Kokain von Italien in die Schweiz transportiert zu haben – insgesamt mindestens 7,11 Kilogramm. Das Rauschgift soll er an einen Mittäter geliefert haben, der es an Grosshändler im Kanton Waadt weitergab. Das Drogennetz hatte offenbar auch Verbindungen in die Niederlande. Nach einem internationalen Haftbefehl wurde der Mann ausgeliefert und befindet sich seit Mai 2025 in Untersuchungshaft.

Die Waadtländer Staatsanwaltschaft ordnete im Juli 2025 an, dass dem Beschuldigten eine DNA-Probe entnommen und ein genetisches Profil erstellt werden soll. Damit wollten die Behörden klären, ob seine DNA auf dem sichergestellten Kokain nachweisbar ist – und so seine Beteiligung am Drogenhandel beweisen. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen und argumentierte, der Eingriff verletze seine Grundrechte und er könne sich nicht ausreichend gegen die Verwendung der DNA-Daten in einem anderen Verfahren – jenem gegen seinen Mittäter – wehren.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass die DNA-Entnahme ausschliesslich für das laufende Strafverfahren angeordnet worden sei und keinen dauerhaften, nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle. Eine einfache Wangenabstrich-Probe greife nur geringfügig in die Grundrechte ein. Zudem könne der Beschuldigte die Verwertbarkeit der DNA-Analyse zu einem späteren Zeitpunkt – etwa vor dem Sachrichter – anfechten und gegebenenfalls deren Ausschluss aus dem Verfahren verlangen.

Das Gericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen, wobei seine angespannte finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde. Die DNA-Frage kann er zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren erneut aufwerfen.

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Urteilsnummer: 7B_865/2025

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