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Tochter scheitert: Vorsorgeauftrag der Mutter bleibt ungültig

Eine betagte Frau war beim Unterzeichnen eines Vorsorgeauftrags nicht mehr urteilsfähig. Der frühere Auftrag bleibt deshalb gültig.

Publikationsdatum: 24. August 2026

Eine 1930 geborene Frau errichtete im Laufe der Jahre mehrere Vorsorgeaufträge – Dokumente, mit denen man festlegt, wer im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit für Pflege und Finanzen zuständig sein soll. Im April 2018 bestimmte sie ihre Tochter für die Personensorge sowie zwei Rechtsanwälte für die Vermögenssorge. Im Juni 2022 unterzeichnete sie einen neuen Vorsorgeauftrag, der ihre andere Tochter als alleinige Beauftragte einsetzte. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erklärte jedoch den Auftrag von 2018 für gültig und lehnte jenen von 2022 ab.

Die übergangene Tochter wehrte sich dagegen durch alle Instanzen bis vor das höchste Gericht. Sie argumentierte, ihre Mutter sei im Juni 2022 noch urteilsfähig gewesen, als sie den neuen Vorsorgeauftrag unterschrieben habe. Das Kantonsgericht St. Gallen hatte dies anders beurteilt und die Entscheidung der KESB bestätigt.

Die Richter stützten sich auf mehrere gewichtige Hinweise: Bei einem Gespräch mit der KESB im Juli 2022 zeigte die betagte Frau deutliche Zeichen von Verwirrung – sie konnte sich kaum an kürzlich getroffene Entscheidungen erinnern und gab an, Papiere unterzeichnet zu haben, ohne zu wissen, was darin stand. Ihr Hausarzt bestätigte im August 2022, dass sie komplexe Sachverhalte nicht mehr erfassen und keine eigenständigen Entschlüsse mehr fassen konnte. Zudem hatte sie eine Vollmacht für einen Anwalt unterzeichnet, den sie kurz darauf nicht mehr kannte. Anzeichen dafür, dass es sich um vorübergehende Ausnahmezustände handelte, fanden sich keine – vielmehr deutete alles auf einen schleichenden geistigen Abbau hin.

Das Bundesgericht bestätigte nun dieses Urteil. Die Einwände der Tochter – etwa Zweifel an der Beweiskraft des KESB-Gesprächsprotokolls oder des Arztberichts – liessen die Richter nicht gelten. Auch der Umstand, dass der Vorsorgeauftrag von 2022 öffentlich beurkundet worden war, änderte nichts: Eine solche Beurkundung bindet das Gericht bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit nicht. Der Vorsorgeauftrag von 2018 bleibt damit gültig, und die Tochter muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_419/2026

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