Ein Vertragsleiter war seit 2002 bei einem Unternehmen angestellt. Als er im Februar 2024 in einer Schlichtungsverhandlung die Bezahlung von Überstunden forderte, kündigte ihm die Arbeitgeberin noch am selben Tag. Der Mann hielt die Kündigung für missbräuchlich und forderte eine Entschädigung von rund 53'000 Franken.
Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung einklagen will, muss innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Arbeitgeber erheben. Diese Einsprache gilt als erhoben, sobald sie dem Arbeitgeber zugestellt ist. Der Arbeitnehmer reichte am 15. März 2024 ein Schlichtungsgesuch ein – doch er versäumte es, vor dem erstinstanzlichen Gericht konkret darzulegen, dass dieses Gesuch der Arbeitgeberin noch vor Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt worden war. Diesen entscheidenden Umstand brachte er erst im Berufungsverfahren vor – zu spät.
Die Gerichte wiesen seine Klage ab. Die Vorinstanz hielt fest, dass er die nötigen Tatsachen nicht rechtzeitig und in der erforderlichen Form in den Prozess eingebracht hatte. Insbesondere fehlten Angaben zur Kündigungsfrist und zum genauen Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsgesuchs an die Arbeitgeberin. Ein blosser Verweis auf eingereichte Beilagen wie das Kündigungsschreiben oder den Arbeitsvertrag genügt nach schweizerischem Prozessrecht nicht – die Parteien müssen die massgeblichen Tatsachen in ihren Rechtsschriften ausdrücklich behaupten.
Die obersten Richter bestätigten diesen Entscheid. Sie hielten fest, dass der Arbeitnehmer anwaltlich vertreten war und die fehlenden Angaben bei gehöriger Sorgfalt bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht hätte vorbringen können und müssen. Das Berufungsverfahren diene nicht dazu, solche Versäumnisse nachzuholen. Der Vertragsleiter muss zudem die Verfahrenskosten von 2'500 Franken tragen und der Arbeitgeberin 3'000 Franken erstatten.