Eine Aktiengesellschaft erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau. Sie warf dem Gericht vor, in einem laufenden Berufungsverfahren einen Entscheid grundlos zu verzögern. Vertreten wurde die Firma von ihrem Vertreter, der beim Bundesgericht mehrere Eingaben einreichte – teils ohne gültige elektronische Signatur, teils mehrfach und in verschiedenen Formaten.
Aus den Akten geht hervor, dass das Obergericht das Verfahren zügig vorangetrieben hatte: Es forderte die Akten noch am Tag des Eingangs der Berufung an, setzte der Gegenpartei rasch eine Frist zur Stellungnahme und räumte anschliessend beiden Seiten die Möglichkeit ein, nochmals Stellung zu nehmen. Zum Zeitpunkt, als die Firma die Beschwerde einreichte, war die letzte dieser Fristen noch gar nicht abgelaufen – und diese Frist war erst nötig geworden, weil die Firma selbst eine weitere Eingabe gemacht hatte.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde keine nachvollziehbare Begründung enthielt. Die Firma habe nicht konkret dargelegt, worin eine unzulässige Verzögerung bestehen soll. Ihre Behauptung, eine Wohnung drohe zwangsverwertet zu werden, blieb unbelegt. Das Bundesgericht bezeichnete die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und trat darauf nicht ein. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Firma muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken selbst tragen. Zusätzlich warnte das Bundesgericht den Vertreter der Firma ausdrücklich: Sollte er in ähnlichen Fällen wieder so vorgehen, könnten ihm künftig die Gerichtskosten persönlich auferlegt werden.