Das Bundesgericht hatte zwei Beschwerden eines Mannes im Mai 2026 abgewiesen und ihm Gerichtskosten von je 1500 Franken auferlegt – insgesamt 3000 Franken. Da er nach eigenen Angaben nicht in der Lage war, diesen Betrag zu bezahlen, wandte er sich an den Finanzdienst des Bundesgerichts. Dieser zeigte sich kulant und bot ihm an, die Schuld in monatlichen Raten von 100 Franken zu begleichen.
Der Mann war damit nicht zufrieden. Er verlangte eine formelle Prüfung seines Gesuchs um vollständigen Erlass der Kosten und wollte wissen, weshalb seine eingereichten Unterlagen keine Zahlungsunfähigkeit belegen würden. Zudem forderte er einen offiziellen, anfechtbaren Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Als dieser ausblieb, gelangte er an die Rekurskommission des Bundesgerichts – ein internes Gremium, das bestimmte Verwaltungsentscheide überprüft. Er beantragte unter anderem, dass der Finanzdienst angewiesen werde, einen formellen Entscheid zu erlassen, und verlangte ausserdem einen sofortigen Stopp der monatlichen Zahlungsforderungen.
Die Rekurskommission stellte jedoch fest, dass sie für diesen Fall gar nicht zuständig ist. Laut den internen Regeln des Bundesgerichts kann sie nur Entscheide des Generalsekretariats überprüfen – nicht aber Schreiben des Finanzdienstes, der dem Generalsekretariat untergeordnet ist. Wer mit einem Entscheid des Finanzdienstes nicht einverstanden ist, muss zunächst das Generalsekretariat anrufen, bevor die Rekurskommission tätig werden kann.
Die Kommission trat deshalb auf das Gesuch nicht ein und leitete die Eingabe des Mannes zur weiteren Behandlung an das Generalsekretariat weiter. Ausnahmsweise verzichtete sie darauf, ihm Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Rekurskommission aufzuerlegen.