Symbolbild

IV-Rentner muss Gerichtskosten trotz Mittellosigkeit bezahlen

Ein IV-Rentner wollte ihm auferlegte Gerichtskosten von 500 Franken erlassen bekommen. Die Richter lehnten ab – und verordneten ihm zusätzliche Kosten.

Publikationsdatum: 21. August 2026

Ein IV-Rentner aus dem Kanton Solothurn hatte in einem früheren Verfahren Gerichtskosten von 500 Franken aufgebrummt bekommen. Da er nach eigenen Angaben mittellos ist, beantragte er beim Obergericht Solothurn, ihm diese Kosten zu erlassen. Das Obergericht lehnte das Gesuch ab. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer 23-seitigen Eingabe beim Bundesgericht.

Das Obergericht hatte seinen Entscheid damit begründet, dass ein nachträglicher Kostenerlass nicht möglich sei, wenn das Gericht zuvor bereits die unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Kosten für Bedürftige – wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens verweigert hatte. Wer ein aussichtsloses Verfahren anstrengt, soll nicht im Nachhinein durch einen Kostenerlass belohnt werden.

Das Bundesgericht stützte diese Sichtweise vollumfänglich. Es hielt fest, dass es keinen Rechtsanspruch auf einen nachträglichen Kostenerlass gibt – das Gesetz räumt den Gerichten dabei lediglich einen Ermessensspielraum ein. Zudem entspreche die Haltung des Obergerichts der einhelligen Rechtslehre: Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege – neben der Mittellosigkeit auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens – dürfen nicht durch ein späteres Erlassgesuch umgangen werden. Der Rentner hatte auch nicht geltend gemacht, dass sich seine finanzielle Lage seit dem ursprünglichen Urteil verändert hätte.

Da die Eingabe des Rentners von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren abgewiesen. Zusätzlich zu den ursprünglichen 500 Franken muss er nun die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens von 1500 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5D_29/2026

Zurück zur Hauptseite