Ein Arbeitnehmer geriet in einen Arbeitsstreit mit seiner Arbeitgeberin, einer Aktiengesellschaft. Nachdem ein Schlichtungsversuch gescheitert war, reichte er im Herbst 2024 beim zuständigen Waadtländer Gericht eine Zahlungsklage ein. Im Laufe des Verfahrens stellte er vier separate Anträge, für die er jeweils 1'500 Franken Kostenvorschuss leisten musste – insgesamt 6'000 Franken, die er schliesslich bezahlte.
Der Arbeitnehmer zog die Frage dieser Kostenvorschüsse an das kantonale Obergericht weiter und leistete dafür einen weiteren Vorschuss von 400 Franken. Das Obergericht trat im März 2026 jedoch nicht auf seine Eingabe ein und erklärte sie für unzulässig. Daraufhin wandte sich der Arbeitnehmer an das höchste Gericht der Schweiz.
Dort scheiterte er ebenfalls. Das Gericht erklärte, dass Zwischenentscheide – also Entscheide, die ein Verfahren nicht abschliessen – nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt weitergezogen werden können: entweder wenn dem Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn ein sofortiger Endentscheid ein langes und teures Beweisverfahren ersparen würde. Der Arbeitnehmer hatte in seiner Eingabe mit keinem Wort dargelegt, weshalb eine dieser Bedingungen erfüllt sein sollte. Damit war seine Eingabe von vornherein aussichtslos.
Der Arbeitnehmer hatte zwar beantragt, den Kostenvorschuss von 800 Franken zu erlassen oder zu reduzieren, und begründete dies damit, dass er ohne Anwalt handle – allerdings nicht wegen finanzieller Not, sondern wegen «Vertrauensverlust». Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten. Selbst wenn er finanzielle Schwierigkeiten nachgewiesen hätte, wäre ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 800 Franken gehen zu seinen Lasten.