Ein Mann, der 1967 geboren wurde und als Geschäftsführer zweier kleiner Gesellschaften im Tessin tätig war, stolperte im März 2020 über eine Schachtel und verdrehte sich dabei das linke Knie. Er war danach vollständig arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung Allianz übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder, verweigerte jedoch ab Januar 2024 – nachdem sich sein Gesundheitszustand stabilisiert hatte – eine Invalidenrente. Sie anerkannte lediglich eine Integritätsentschädigung von 40 Prozent.
Das Tessiner Versicherungsgericht gab dem Geschäftsführer teilweise recht und sprach ihm eine Invalidenrente von 33 Prozent zu. Dabei stützte es sich auf einen Vergleich zwischen dem Lohn, den er vor dem Unfall verdient hatte, und jenem, den er trotz seiner Einschränkungen noch erzielen könnte. Bei der Berechnung des erzielbaren Lohns ordnete das Gericht ihn in eine tiefere Lohnkategorie ein als die Allianz und nahm zusätzlich einen Abzug von zehn Prozent vor – gestützt auf eine Regelung aus dem Invalidenversicherungsrecht.
Gegen dieses Urteil gelangte die Allianz ans Bundesgericht. Dieses bestätigte zwar, dass der Geschäftsführer der tieferen Lohnkategorie zuzuordnen ist: Trotz seiner langjährigen Erfahrung als Gesellschafter und Geschäftsführer verfügt er lediglich über einen Mittelschulabschluss ohne weitere Berufsausbildung, und die von ihm geführten Unternehmen waren klein und wenig komplex. Damit rechtfertige sich keine höhere Einstufung. Den zusätzlichen Abzug von zehn Prozent hingegen liess das Bundesgericht nicht gelten: Eine entsprechende Regelung aus dem Invalidenversicherungsrecht dürfe nicht einfach auf die Unfallversicherung übertragen werden, wie es in einem parallel laufenden Leitentscheid festgehalten wurde.
Ohne diesen Abzug ergibt der Lohnvergleich eine Erwerbseinbusse von 25 Prozent. Das Bundesgericht setzte die Invalidenrente des Geschäftsführers entsprechend auf 25 Prozent herab – rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. Die Allianz obsiegte damit teilweise, muss dem Versicherten aber dennoch einen reduzierten Beitrag an seine Anwaltskosten bezahlen.