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Lungenkranker erhält keine höhere IV-Rente als 30 Prozent

Ein lungenkranker Mann beanspruchte eine volle IV-Rente. Die Richter bestätigten jedoch die bisherige Teilrente von 30 Prozent.

Publikationsdatum: 21. August 2026

Ein 1965 geborener Mann leidet an einer schweren Lungenerkrankung – einer kombinierten pulmonalen Hypertonie – und meldete sich deshalb Ende 2021 erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Nidwalden sprach ihm ab Januar 2024 eine Teilrente von 30 Prozent einer ganzen Rente zu. Das Verwaltungsgericht Nidwalden gewährte ihm diese Rente sogar bereits ab November 2022, lehnte aber einen weitergehenden Anspruch ab. Der Mann verlangte daraufhin vor Bundesgericht eine ganze IV-Rente, mindestens aber eine höhere Teilrente.

Das Bundesgericht stützte sich auf ein umfassendes medizinisches Gutachten, das dem Mann eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten bescheinigte. Der Mann hatte die fachliche Kompetenz des zuständigen Gutachters – eines spezialisierten Facharztes für Pneumologie – in Frage gestellt. Die Richter wiesen diesen Einwand zurück: Der Gutachter verfüge über dieselbe Ausbildung wie die vom Mann bevorzugte Spezialistin. Auch der Vorwurf, die Gutachter hätten sich zu wenig mit den gescheiterten Arbeitsvermittlungsversuchen befasst, überzeugte das Gericht nicht. Das durchgeführte Job-Coaching mit Schnuppertagen sei keine medizinisch ausgerichtete Belastungsabklärung gewesen und daher nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen eine solche Auseinandersetzung zwingend nötig wäre.

Strittig war auch, ob der Mann seine verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt nutzen kann, da er ein mobiles Sauerstoffgerät benötigt. Das Gericht hielt fest, dass ein solches Gerät mit einer Anstellung vereinbar sei, zumal von Arbeitgebern ein gewisses Entgegenkommen erwartet werden könne. Dass er zwingend auf ein stationäres Sauerstoffgerät angewiesen wäre oder ein erhöhtes Risiko krankheitsbedingter Absenzen bestünde, liess sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen.

Schliesslich beantragte der Mann einen höheren Abzug vom statistischen Lohnvergleich, um seine gesundheitlichen Nachteile besser abzubilden. Die Richter lehnten auch dies ab: Die bereits berücksichtigte Leistungsminderung von 20 Prozent sowie der gewährte Abzug von 10 Prozent trügen den Einschränkungen ausreichend Rechnung. Eine doppelte Anrechnung derselben Faktoren sei nicht zulässig. Die Teilrente von 30 Prozent bleibt damit bestehen, und der Mann muss die Verfahrenskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_76/2026

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