Eine deutsche Krankenkasse, die Vivida BKK aus Villingen-Schwenningen, fordert von einem in der Schweiz lebenden Mann rund 63'800 Franken. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland hatte der Krankenkasse im Februar 2026 recht gegeben und die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner bewilligt. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid im Mai 2026.
Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass die Vollstreckung vorerst gestoppt werde. Dieses Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde bereits kurz nach Eingang der Eingabe abgewiesen. Auch einen Stopp der Schuldbetreibung erreichte er damit nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes gar nicht erst ein. Der Grund: Seine Beschwerde erfüllte die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Begründung nicht. Wer vor Bundesgericht klagt, muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll – das hatte der Mann versäumt. In einem solchen Fall kann der Abteilungspräsident die Eingabe im vereinfachten Verfahren ohne weitere Prüfung ablehnen.
Der Schuldner muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Krankenkasse erhält keine gesonderte Entschädigung, da sie im Verfahren vor Bundesgericht keine eigene Stellungnahme einreichen musste und ihr damit kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist.