Ein Mieter aus dem Kanton Solothurn wehrte sich gegen einen Entscheid des Obergerichts, der seine Ausweisung aus der Wohnung bestätigte. Er gelangte ans Bundesgericht und reichte dort eine Eingabe ein. Damit war das Verfahren jedoch noch nicht eröffnet: Das Gericht forderte ihn zunächst auf, bis Ende Juni 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten – eine übliche Voraussetzung, damit ein Fall überhaupt behandelt wird.
Das Problem: Der Mieter war an der von ihm selbst angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar. Briefe des Bundesgerichts kamen mit Vermerken wie «Briefkasten nicht mehr angeschrieben» oder «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurück. Trotzdem versuchte das Gericht, ihn ein zweites Mal per A-Post zu erreichen – auch ohne Erfolg. Rechtlich gelten solche Zustellungen dennoch als erfolgt, weil jemand, der ein Verfahren einleitet, dafür sorgen muss, dass er an der angegebenen Adresse erreichbar bleibt oder Post weitergeleitet wird.
Das Gericht räumte dem Mieter daraufhin eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 17. Juli 2026 ein und wies ausdrücklich darauf hin, dass sein Fall sonst nicht behandelt werde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass der Kostenvorschuss einging. Damit war das Verfahren erledigt, bevor es richtig begonnen hatte: Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein.
Der Mieter muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Die Gegenseite erhielt keine Entschädigung, da ihr durch das kurze Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden war. Ob der Mieter tatsächlich aus seiner Wohnung ausgewiesen wird, hängt nun vom vorinstanzlichen Entscheid des Solothurner Obergerichts ab, der damit rechtskräftig bleibt.