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Beschuldigte scheitert mit Antrag auf Ablösung der Gutachterin

Eine Frau, die wegen IV-Betrugs untersucht wird, wollte die beauftragte Psychiaterin ablösen lassen. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 21. August 2026

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen zwei Personen eine Strafuntersuchung wegen mutmasslichen Betrugs. Sie sollen Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogen haben. Im Rahmen der Untersuchung beauftragte die Staatsanwaltschaft eine Psychiaterin mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Die Psychiaterin empfahl daraufhin, die beiden Beschuldigten getrennt zu begutachten und den Fragenkatalog um Fragen zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Therapiebedürftigkeit zu erweitern.

Eine der Beschuldigten beantragte daraufhin, die Psychiaterin wegen Befangenheit aus dem Verfahren zu entfernen. Sie argumentierte, die Gutachterin habe sich durch ihre Empfehlungen unzulässig in die Arbeit der Staatsanwaltschaft eingemischt und das Ergebnis der Begutachtung bereits vorweggenommen. Das Zürcher Obergericht wies diesen Antrag ab. Die Beschuldigte zog den Fall ans Bundesgericht weiter.

Die Bundesrichter bestätigten den Entscheid des Obergerichts. Eine Gutachterin, die nach erster Aktensichtung auf methodische Risiken einer gemeinsamen Begutachtung hinweist, zeige damit keine Voreingenommenheit – im Gegenteil gehöre ein solcher Hinweis zu ihren fachlichen Pflichten. Auch die Empfehlung, den Fragenkatalog zu erweitern, begründe keinen Ausstandsgrund: Gutachten zu Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr würden stets vor dem Gerichtsurteil erstellt und stünden unter dem Vorbehalt, dass das Gericht den Tatvorwurf später als erwiesen betrachte. Zudem habe die Psychiaterin keine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen und ausdrücklich weitere Akten angefordert, was gegen eine bereits vorgefasste Meinung spreche.

Das Bundesgericht auferlegte der Beschuldigten Verfahrenskosten von 1200 Franken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde von Anfang an als gering einzustufen waren.

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Urteilsnummer: 7B_603/2026

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