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Gefängnisinsasse muss Kostenstreit später führen

Ein Häftling wollte die Verfahrenskosten aus einem Haftprüfungsverfahren nicht bezahlen. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein, weil er diese Frage erst am Ende des Strafverfahrens anfechten kann.

Publikationsdatum: 21. August 2026

Gegen einen Gefängnisinsassen läuft im Kanton Bern ein Strafverfahren wegen Meuterei und Sachbeschädigung. Im Oktober 2025 wurde er für drei Monate in Untersuchungshaft gesetzt. Er wehrte sich dagegen beim Berner Obergericht – und hatte teilweise Erfolg: Das Gericht ordnete seine Entlassung aus der Untersuchungshaft an, auferlegte ihm aber zwei Drittel der Verfahrenskosten.

Mit diesem Kostenentscheid war der Mann nicht einverstanden. Er zog den Fall weiter und verlangte, dass der Kanton Bern sämtliche Kosten übernehme und ihm zudem eine Entschädigung von rund 4'000 Franken bezahle. Ausserdem beantragte er, dass ihm für das Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werde.

Die Bundesrichter traten auf die Eingabe jedoch nicht ein. Sie begründeten dies damit, dass der Kostenentscheid aus dem Haftprüfungsverfahren noch nicht endgültig ist. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens werden erst am Ende des Verfahrens definitiv festgelegt. Der Häftling hat dann die Möglichkeit, den Kostenentscheid zusammen mit dem Schlussurteil anzufechten. Ein dauerhafter Nachteil, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, drohe ihm deshalb nicht.

Immerhin gewährten die Richter dem Mann die unentgeltliche Rechtspflege. Da der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Endgültigkeit der Kostenauferlegung nicht klar formuliert war, galt die Eingabe nicht als von vornherein aussichtslos. Gerichtskosten werden dem Häftling keine auferlegt, und seine Anwältin erhält aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von 1'500 Franken.

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Urteilsnummer: 7B_1400/2025

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