Eine Immobiliengesellschaft hatte 2019 bei der Walliser Gemeinde St-Gingolph ein Baugesuch für fünf Einfamilienhäuser mit Garagen und zwei Swimmingpools eingereicht. Die Parzellen liegen am südlichen Dorfrand, in Hanglage und in der Nähe des Waldes. Die kantonalen Fachstellen hatten das Projekt zunächst befürwortet, und im Juli 2021 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung. Dagegen wehrten sich die Eigentümer der Nachbarparzellen.
Das Problem: Bereits im Dezember 2020 hatte die Gemeinde für ihr gesamtes Wohnbaugebiet eine sogenannte Planungszone eingeführt. Eine solche Zone friert die Bautätigkeit vorübergehend ein, damit die Behörden die Raumplanung anpassen können. St-Gingolph gehört zu den Walliser Gemeinden, deren Bauzone die voraussichtlichen Bedürfnisse der nächsten 25 bis 30 Jahre deutlich übersteigt. Die Gemeinde ist deshalb verpflichtet, ihre Bauzone zu verkleinern. Eine kantonale Fachstelle stellte 2022 fest, dass die fraglichen Parzellen am Dorfrand möglicherweise aus der Bauzone herausgenommen werden müssten. Der Walliser Staatsrat hob die Baubewilligung daraufhin auf, das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht stützt nun das Urteil des Kantonsgerichts. Es hält fest, dass die Realisierung des Projekts den Handlungsspielraum der Gemeinde bei der notwendigen Verkleinerung ihrer Bauzone einschränken würde. Die Parzellen seien peripher gelegen, grenzten an den Wald, hätten eine beachtliche Fläche und ein starkes Gefälle – eine Herausnahme aus der Bauzone sei deshalb keineswegs ausgeschlossen. Das öffentliche Interesse an einer rechtmässigen Dimensionierung der Bauzone überwiege die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft.
Die Immobilienfirma hatte argumentiert, die Gemeinde habe durch die Erteilung der Baubewilligung einen Vertrauensschutz geschaffen, auf den sie sich berufen könne. Das Bundesgericht widerspricht: Eine noch nicht rechtskräftige Baubewilligung könne keine verbindliche Zusicherung gegenüber den Rechtsmittelinstanzen begründen. Zudem sei der Gemeinde das Ausmass des Surdimensionierungsproblems zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht bekannt gewesen. Die Gesellschaft muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und den Nachbarn eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.