Zwischen März und Juni 2023 schloss ein Darlehensgeber mit einem anderen Mann sechs Darlehensverträge über insgesamt rund 92'000 Franken ab – zu einem Zinssatz von vier Prozent. Als der Schuldner nicht zahlte, leitete der Gläubiger eine Betreibung ein und verlangte, dass ihm die Gerichte den Weg zur Zwangsvollstreckung freigeben. Doch sowohl das Zuger Kantonsgericht als auch das Obergericht lehnten dies ab.
Der Grund: Bereits am 21. März 2023 – dem Tag des ersten Vertragsabschlusses – hatte der Sohn des Schuldners beim Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB) eine Gefährdungsmeldung eingereicht. Ein anschliessend erstellter Abklärungsbericht stellte fest, dass beim Schuldner ein Schwächezustand vorlag, der in seiner Wirkung einer psychischen Störung gleichkam. Ein Arzt hielt zudem fest, der Schuldner sei Opfer eines Betrugs geworden und habe unter emotionalem Druck gestanden – seine Fähigkeit zur freien Entscheidung sei aufgehoben gewesen. Im September 2023 ordnete die KESB schliesslich Schutzmassnahmen an.
Die Gerichte kamen zum Schluss, dass der Schuldner beim Unterzeichnen der Darlehensverträge nicht urteilsfähig und damit auch nicht handlungsfähig war. Wer nicht urteilsfähig ist, kann keine rechtlich wirksamen Verträge abschliessen. Für eine Zwangsvollstreckung hätte der Gläubiger glaubhaft machen müssen, dass der Schuldner sich trotzdem rechtsgültig verpflichten konnte – das gelang ihm nicht. Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid.
Der Gläubiger hatte argumentiert, es fehle eine fachärztliche Beurteilung, und der Schuldner habe im fraglichen Zeitraum weiterhin aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen. Zudem verwies er darauf, dass die KESB keine sofortigen Notmassnahmen ergriffen hatte. Das Bundesgericht liess diese Einwände nicht gelten: Der Schuldner musste seine fehlende Urteilsfähigkeit nicht mit letzter Sicherheit beweisen – es genügte, sie glaubhaft zu machen. Dies war nach Ansicht der Richter geschehen. Der Gläubiger muss zudem die Verfahrenskosten von 5'000 Franken tragen und den Schuldner mit 6'000 Franken entschädigen.