Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hatte es im April 2026 abgelehnt, ein Strafverfahren zu eröffnen, das ein Mann angestrengt hatte. Dieser legte dagegen beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Das Gericht forderte ihn auf, eine Sicherheitsleistung von 800 Franken zu hinterlegen – eine Art Kaution, die sicherstellen soll, dass allfällige Verfahrenskosten gedeckt sind. Die Frist dafür wurde einmalig bis zum 5. Juni 2026 verlängert. Ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten lehnte das Gericht ab, weil es die Beschwerde als aussichtslos einstufte.
Der Mann überwies am 5. Juni 2026 tatsächlich 2000 Franken – allerdings nicht an das Appellationsgericht, sondern an das Zivilgericht Basel-Stadt, wo er offenbar ein weiteres Verfahren führte. Da die geforderte Sicherheit für das Strafbeschwerdeverfahren nicht fristgerecht beim richtigen Gericht einging, trat das Appellationsgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Auch ein nachträglich eingereichter Zahlungsnachweis änderte daran nichts.
Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er verlangte eine inhaltliche Prüfung seiner verschiedenen laufenden Verfahren und wollte klären lassen, ob Rechtsschutzversicherungen für die Kosten aufkommen müssten. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass es in diesem Verfahren einzig darum geht, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist – und nicht um die ursprüngliche Frage, ob ein Strafverfahren hätte eröffnet werden müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Der Mann habe sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb eine Zahlung an ein anderes Gericht gleichzeitig als Erfüllung der Kautionspflicht im Strafverfahren hätte gelten sollen. Wer mehrere Verfahren gleichzeitig führe, müsse die jeweiligen Zahlungspflichten für jedes Verfahren separat erfüllen. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt der Beschwerdeführer.