Ein Lastwagenfahrer und Baggerführer zog sich im Juni 2017 bei einem Tauziehwettbewerb eine Knieverletzung zu. In den folgenden Jahren folgten mehrere Operationen am linken Knie, darunter Eingriffe am Meniskus, am Kreuzband und am Knochen. Wegen eines erneuten Rückfalls im Jahr 2022 und weiterer Operationen bis 2024 forderte der Mann schliesslich eine Invalidenrente von der Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt).
Die Suva lehnte die Rente ab, weil sie die wirtschaftliche Einbusse des Mannes auf lediglich 2 Prozent bezifferte – zu wenig für einen Rentenanspruch. Das Tessiner Versicherungsgericht sah das anders: Es berechnete die Einbusse auf 22 Prozent und verpflichtete die Suva zur Rentenzahlung. Dabei stützte es sich auf Berechnungsmethoden, die eigentlich für die Invalidenversicherung (IV) gelten, und übertrug diese auf die Unfallversicherung.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es hielt fest, dass die entsprechenden Berechnungsregeln der IV – konkret Vorschriften zur Anpassung von Vergleichslöhnen – nicht einfach auf die Unfallversicherung übertragen werden dürfen. Dies hatte das Bundesgericht kurz zuvor in einem anderen Urteil grundsätzlich geklärt. Da die übrigen Berechnungselemente unbestritten blieben, ergab sich keine ausreichende Erwerbseinbusse für einen Rentenanspruch.
Der Lastwagenfahrer geht damit leer aus: Er erhält keine Invalidenrente von der Suva. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt er selbst. Das Tessiner Versicherungsgericht muss allerdings noch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens entscheiden.