Eine 1964 geborene Frau aus Zollikon bezieht seit Oktober 2015 Sozialhilfe. Im April 2025 beantragte sie bei der Sozialbehörde der Gemeinde, die Kosten für eine Hotelunterkunft von rund 4000 Franken pro Monat oder für verschiedene temporäre Mietwohnungen zu übernehmen, deren Kosten zwischen 1980 und 2300 Franken monatlich lagen. Zur Begründung gab sie an, ihre damalige Notunterkunft sei durch Bauarbeiten belastet und beeinträchtige ihre Gesundheit. Ausserdem verlangte sie, in ihre frühere Wohnung zurückgeführt zu werden.
Die Sozialbehörde lehnte die Gesuche ab. Die Frau hatte trotz dreimaliger Kontaktaufnahme per E-Mail nicht auf die Anfragen der Behörde reagiert und auch die notwendigen Angaben für eine Prüfung der höheren Wohnkosten nicht geliefert. Der Bezirksrat Meilen und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diese Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Frau ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und deshalb auf die Gesuche gar nicht erst einzutreten gewesen wäre.
Das Bundesgericht wies die Klage der Frau nun ebenfalls ab. Es stellte fest, dass sie nicht aufgezeigt hatte, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Statt sich mit den Argumenten des Gerichts auseinanderzusetzen, habe sie lediglich ihre eigene Sichtweise wiederholt. Zudem konnte sie nicht belegen, dass sie der Sozialbehörde die erforderlichen Angaben zu den Wohnkosten tatsächlich gemacht hatte. Neu eingereichte Zahlungsbelege wurden nicht berücksichtigt, da sie erst im letzten Verfahrensschritt vorgelegt wurden.
Die Frau hatte auch beantragt, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen, weil sie mittellos sei. Dieses Gesuch war bereits zuvor abgelehnt worden, da die Klage als aussichtslos galt. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss sie nun selbst tragen.