Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte einen Mann Anfang 2026 wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis und geringfügigen Erschleichens einer Leistung – also Schwarzfahrens – zu einer Busse von 150 Franken. Der Verurteilte erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl und beantragte gleichzeitig, ihm einen amtlichen Verteidiger auf Kosten des Staates zuzuweisen.
Der zuständige Amtsgerichtspräsident im Kanton Solothurn lehnte diesen Antrag ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid: Bei einer Busse von 150 Franken handle es sich um einen Bagatellfall. Die rechtlichen und tatsächlichen Fragen seien nicht so komplex, dass der Beschuldigte sie nicht selbst bewältigen könnte. Dabei prüfte das Obergericht auch die vom Beschuldigten vorgebrachten besonderen Umstände – etwa mögliche Auswirkungen auf laufende Bewährungen, seinen Aufenthaltsstatus sowie angeblich vorhandene Videoaufnahmen.
Vor dem höchsten Gericht der Schweiz argumentierte der Beschuldigte, die Vorinstanz habe sich zu sehr auf die geringe Bussenhöhe konzentriert und die konkreten Folgen des Verfahrens für ihn nicht ausreichend gewürdigt. Die Richterinnen liessen dieses Argument nicht gelten: Das Obergericht habe die einzelnen Punkte sehr wohl geprüft. So habe es festgehalten, dass ein Widerruf einer bedingten Strafe nicht in Frage komme, weil es sich lediglich um Übertretungen handle. Mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen beträfen nicht diesen konkreten Fall, sondern allenfalls eine wiederholte Delinquenz insgesamt.
Da der Beschuldigte die Begründung des Obergerichts nicht konkret angefochten, sondern lediglich seine eigene Sichtweise wiederholt hatte, genügte seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, und dem Beschuldigten werden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.