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Invalider Türke ohne Aufenthaltsbewilligung erhält keine IV-Rente

Ein Mann ohne gültige Aufenthaltsbewilligung bekommt trotz 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit keine IV-Rente. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Ein 1964 geborener Mann stellte 2016 beim IV-Amt des Kantons Neuenburg einen Antrag auf Invalidenrente. Eine medizinische Begutachtung ergab, dass er seit mindestens 2018 zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist – aufgrund psychischer Erkrankungen. Trotzdem lehnte das IV-Amt seinen Antrag im Januar 2025 ab. Die Begründung: Da der Mann zwischen März 2017 und April 2021 über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, habe er in dieser Zeit in der Schweiz auch nicht legal arbeiten dürfen. Ohne die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, betrage sein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität null Franken – und damit auch sein Invaliditätsgrad null Prozent.

Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte diese Sichtweise im März 2026. Der Mann zog den Fall weiter an die höchste Instanz. Er argumentierte, er habe 25 Jahre lang Beiträge in die Sozialversicherung einbezahlt und sei von zwei unabhängigen Gutachten als arbeitsunfähig anerkannt worden. Es sei willkürlich, ihm allein wegen seines damaligen Aufenthaltsstatus die Rente zu verweigern. Zudem berief er sich auf verschiedene Grundrechte sowie das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei.

Die Bundesrichter traten auf die Eingabe jedoch nicht ein. Sie bemängelten, dass der Mann seine Argumente nicht ausreichend begründet hatte. So habe er zwar behauptet, die Berechnung seines Einkommens ohne Invalidität sei falsch, aber nicht dargelegt, welcher Tätigkeit er früher nachgegangen sei oder wie sein Invaliditätsgrad korrekt berechnet werden sollte. Auch die gerügten Verletzungen von Grundrechten und Staatsverträgen seien nicht hinreichend substanziiert worden – das blosse Aufzählen von Gesetzesartikeln genüge nicht.

Zusätzlich hatte der Mann beantragt, dass ihm die Kosten des Verfahrens erlassen werden, weil er mittellos sei. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt, da die Richter seine Klage von Anfang an als aussichtslos beurteilten. Er muss nun Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_237/2026

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