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Geschiedener muss Ex-Frau weiter Unterhalt zahlen

Ein Mann scheitert mit dem Versuch, nach der Scheidung weder Unterhalt noch eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen. Die Richter bestätigen beide Verpflichtungen.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Ein Jurassier und seine Frau heirateten 1992 und trennten sich 2005. Die Scheidung zog sich über viele Jahre hin, unter anderem weil ein Strafverfahren gegen den Mann wegen Steuerbetrugs die Zivilsache verzögerte. Er wurde 2018 verurteilt. Das Paar hat zwei inzwischen erwachsene Kinder. Der Mann lebt heute mit einer neuen Partnerin zusammen, mit der er zwei minderjährige Töchter hat.

Im Scheidungsurteil wurde der Mann verpflichtet, seiner Ex-Frau monatlich 1'200 Franken Unterhalt zu zahlen – später 1'800 Franken, sobald der gemeinsame Sohn nicht mehr bei der Mutter wohnt. Zusätzlich muss er ihr 84'500 Franken aus der Aufteilung des ehelichen Vermögens bezahlen. Dieser Betrag geht auf die Rückzahlung von Hypothekenschulden zurück, die während der Ehe aus gemeinsamen Mitteln geleistet wurden und einen landwirtschaftlichen Betrieb betrafen, den der Mann bis 2006 zusammen mit seinem Bruder besessen hatte.

Der Mann wehrte sich gegen beide Verpflichtungen. Er argumentierte, das eheliche Vermögen sei bereits bei der Gütertrennung 2006 abgerechnet worden und seiner Ex-Frau stehe kein Unterhalt zu. Bezüglich des Unterhalts bestritt er, dass die Ehe das Leben seiner Ex-Frau nachhaltig geprägt habe – sie habe ohnehin keine abgeschlossene Berufsausbildung gehabt und von der Schwiegerfamilie Unterstützung erhalten. Zudem verwies er darauf, dass seine Ex-Frau mit der IV-Rente, Ergänzungsleistungen und finanzieller Hilfe des Sohnes ihren Grundbedarf decken könne.

Die Bundesrichter wiesen diese Argumente ab. Die Ex-Frau hatte ihren Beruf als Serviertochter bei der Heirat aufgegeben und sich während mehr als zehn Jahren dem Haushalt und den Kindern gewidmet. Seit 2015 bezieht sie eine IV-Rente wegen einer anhaltenden Schmerzstörung und wiederkehrender Depressionen. Angesichts ihres Alters von 55 Jahren, ihrer langen Erwerbsabstinenz und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist es ihr nicht zumutbar, wieder erwerbstätig zu werden. Die Ehe habe ihre Lebenssituation damit klar geprägt, weshalb der Unterhaltsanspruch berechtigt sei.

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Urteilsnummer: 5A_118/2025

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