Im Zentrum des Streits steht ein Wegrecht zwischen zwei Grundstücken im Kanton St. Gallen. Die Nachbarn – Eigentümer eines Wohnhauses – hatten vor dem Kreisgericht Rorschach erwirkt, dass ein Landwirt den auf der gemeinsamen Zufahrt verlegten Plattenbelag nicht beschädigen oder entfernen darf. Der Landwirt wollte dieses Urteil anfechten und beantragte dafür, das Berufungsverfahren ohne Kostenvorschuss durchführen zu dürfen – also auf eigene Kosten verzichten zu können.
Das Kantonsgericht St. Gallen lehnte dieses Gesuch ab und setzte dem Landwirt eine letzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Als er erneut versuchte, das Gesuch überprüfen zu lassen, wies das Kantonsgericht auch diesen Antrag ab. Den entsprechenden Entscheid erhielt der Landwirt am 12. Juni 2026. Damit begann die 30-tägige Frist zu laufen, innerhalb derer er beim Bundesgericht hätte Beschwerde einreichen müssen – spätestens also bis zum 12. Juli 2026.
Seine Eingabe beim Bundesgericht datierte jedoch vom 27. Juli 2026 – zwei Wochen zu spät. Der Landwirt bat darum, die versäumte Frist wiederherzustellen. Als Begründung führte er an, er führe neben seinem Landwirtschaftsbetrieb zahlreiche Gerichtsverfahren gleichzeitig und sei deshalb überlastet gewesen. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Eine Frist kann nur in Ausnahmefällen wiederhergestellt werden – etwa bei Naturkatastrophen, Krieg oder schwerer Krankheit. Selbstverschuldete Überlastung zählt nicht dazu, zumal der Landwirt die vielen Verfahren selbst angestrengt hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Landwirt Gerichtskosten von 1'500 Franken. Es hielt zudem fest, dass die Beschwerde ohnehin auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da das Kantonsgericht seinen Entscheid ausreichend begründet hatte.