Symbolbild

Vater muss Hausverweisung nach Gewalt gegen Sohn akzeptieren

Ein Vater wurde 2025 für sechs Tage aus seinem Zuhause verwiesen, nachdem sein minderjähriger Sohn ihn angezeigt hatte. Seine Klage dagegen scheiterte nun endgültig.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Im Juni 2025 verwies die Freiburger Kantonspolizei einen Vater für sechs Tage aus seiner Wohnung. Anlass war eine Anzeige seines minderjährigen Sohnes wegen Körperverletzung und Todesdrohungen. Die Polizei stützte sich dabei auf eine gesetzliche Bestimmung, die den Schutz von Personen im häuslichen Umfeld ermöglicht. Der Vater wehrte sich gegen diese Massnahme auf mehreren rechtlichen Wegen gleichzeitig – sowohl vor Zivilgerichten als auch auf dem Verwaltungsweg.

Auf dem Zivilweg blieb er erfolglos: Ein kantonales Gericht wies seine Einwände ab, ein weiterer Rekurs wurde als verspätet abgewiesen. Auch das Bundesgericht erklärte im Dezember 2025 seinen Rekurs für unzulässig, weil kein aktuelles Interesse mehr an einer Entscheidung bestehe – die sechstägige Massnahme war da längst abgelaufen. Parallel dazu klagte der Vater auch auf dem Verwaltungsweg, zunächst bei der kantonalen Sicherheitsdirektion, dann beim Freiburger Kantonsgericht. Beide Instanzen wiesen seine Klage ab: Er habe die Vorwürfe nicht rechtzeitig bestritten und nicht belegt, dass sein Gesundheitszustand ihn daran gehindert habe.

Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom Juli 2026 gelangte der Vater erneut ans Bundesgericht. Er verlangte die Aufhebung der Entscheide und wollte festgestellt haben, dass die Hausverweisung unverhältnismässig gewesen sei. Das Bundesgericht trat jedoch auch auf diesen Rekurs nicht ein. Es stellte fest, dass der Vater kein aktuelles und schutzwürdiges Interesse mehr an einer Beurteilung habe, da die Massnahme seit über einem Jahr beendet sei. Zwar kann das Gericht in Ausnahmefällen trotzdem entscheiden – etwa wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sich jederzeit wieder stellen könnte. Diese Voraussetzungen sah das Bundesgericht hier jedoch nicht als erfüllt an.

Die Einwände des Vaters – dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und die Hausverweisung ihn in eine schwierige persönliche Lage gebracht habe – seien zu wenig grundsätzlicher Natur, um ein öffentliches Interesse an einer Klärung zu begründen. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 1C_407/2026

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