Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte einen Mann wegen mehrerer Delikte: versuchter schwerer Körperverletzung, gewerbsmässigem Diebstahl, Hausfriedensbruch sowie Verstössen gegen das Ausländer- und das Betäubungsmittelgesetz. Die Strafe: drei Jahre und fünf Monate Freiheitsentzug sowie eine Busse von 300 Franken. Bereits verbüsste Untersuchungshaft von 746 Tagen wurde angerechnet. Zusätzlich ordnete das Gericht eine zehnjährige Landesverweisung an und liess den Verurteilten im europäischen Fahndungssystem Schengen registrieren.
Der Verurteilte wollte das Urteil nicht akzeptieren und wandte sich ans Bundesgericht. Allerdings reichte er lediglich eine undatierte Eingabe ein, in der er pauschal erklärte, das Urteil nicht zu akzeptieren – ohne seine Kritik inhaltlich zu begründen oder auf die Urteilsbegründung des Kantonsgerichts einzugehen. Gleichzeitig bat er darum, ihm einen Anwalt beizustellen.
Das Bundesgericht wies ihn darauf hin, dass er seine Eingabe innerhalb der laufenden Frist verbessern könne und dass er sich selbst um eine Rechtsvertretung kümmern müsse – das Gericht bestelle grundsätzlich keine Anwälte. Eine verbesserte Beschwerde reichte der Verurteilte innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht ein. Eine zweite Eingabe, die nach Ablauf der Frist beim Bundesgericht eintraf, war verspätet und inhaltlich ebenfalls ungenügend begründet.
Da die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Das Urteil des Kantonsgerichts – einschliesslich der zehnjährigen Landesverweisung – bleibt damit rechtskräftig. Auf eine Kostenauflage verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise.