Gegen einen Hauseigentümer aus dem Kanton Basel-Landschaft laufen mehrere Betreibungsverfahren. Das Betreibungsamt schätzte im Februar 2026 eine ihm gehörende Liegenschaft und pfändete sie kurz darauf. Dagegen wehrte sich der Eigentümer zunächst bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs – also der Stelle, die das Betreibungsamt beaufsichtigt. Diese wies seine Eingabe jedoch grösstenteils ab oder trat gar nicht erst darauf ein.
Der Hauseigentümer brachte verschiedene Argumente vor. Er machte geltend, es müsse zuerst das Ergebnis einer laufenden Pfandverwertung in Deutschland abgewartet werden, bevor die Schweizer Behörden handeln dürften. Ausserdem berief er sich auf sein Recht, zunächst andere Sicherheiten verwerten zu lassen, bevor seine Liegenschaft angetastet werde. Die Aufsichtsbehörde liess diese Einwände jedoch nicht gelten: Ein deutsches Gericht hatte die betreffende Liegenschaft in Deutschland auf lediglich einen Euro geschätzt, und diese Schätzung war vom Hauseigentümer selbst nicht angefochten worden. Damit gab es aus Sicht der Behörde keinen Grund, die Betreibung in der Schweiz aufzuschieben.
Daraufhin gelangte der Hauseigentümer ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an den formalen Anforderungen: Wer vor Bundesgericht klagt, muss genau darlegen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Es reicht nicht, einfach die eigene Sichtweise zu wiederholen oder einen anderen Sachverhalt zu behaupten, ohne dies zu belegen. Genau das tat der Hauseigentümer aber: Er stellte den Feststellungen der Aufsichtsbehörde lediglich seine eigene Interpretation entgegen, ohne konkrete Rechtsverletzungen aufzuzeigen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Der Hauseigentümer muss zudem die Verfahrenskosten von 1'500 Franken tragen.