Symbolbild

Arzt bleibt straffrei nach brutalem Angriff auf seine Patientin

Eine Frau wurde von einem Mann schwer verletzt, den ein Arzt kurz zuvor aus dem Spital entlassen hatte. Die Richter bestätigen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Arzt.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Im Mai 2018 reiste ein Mann aus den USA in die Schweiz, um eine Frau zu treffen, die er kurz zuvor kennengelernt hatte. Auf dem Flug verhielt er sich aggressiv, schrie religiöse Parolen und musste vom Kabinenpersonal fixiert werden. Nach der Landung brachte ihn die Polizei in eine Notaufnahme, wo ein Assistenzarzt ihn untersuchte. Der Arzt stellte eine psychische Belastungsreaktion infolge von Schlafmangel und Stress fest und entliess den Mann mit der Empfehlung, am nächsten Tag eine psychiatrische Beratung aufzusuchen. Er organisierte auch den Kontakt zu einem psychiatrischen Ambulatorium.

Am folgenden Abend griff der Mann die Frau in einem Hotelzimmer brutal an: Er würgte sie und riss ihr das rechte Auge aus der Augenhöhle. Noch am selben Abend starb er an einem Herzversagen. Die Frau erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Assistenzarzt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Sie argumentierte, der Arzt hätte einen Psychiater beiziehen und eine zwangsweise Unterbringung des Mannes veranlassen müssen.

Die Staatsanwaltschaft Glarus stellte das Verfahren gegen den Arzt ein. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten hatte ergeben, dass der Arzt fachgerecht gehandelt hatte: Der Patient hatte sich während des Spitalaufenthalts beruhigt, war orientiert und kooperativ gewesen und hatte seine Übernachtung selbst organisiert. Der Arzt hatte zudem Rücksprache mit dem zuständigen Oberarzt gehalten. Das von der Frau in Auftrag gegebene Privatgutachten, das zu einem anderen Schluss kam, beurteilte das Verhalten des Arztes aus heutiger Sicht und mit Wissen, das ihm damals nicht zur Verfügung stand.

Die obersten Richter bestätigen nun, dass das Strafverfahren zu Recht eingestellt wurde. Für den Arzt sei im Zeitpunkt der Untersuchung nicht erkennbar gewesen, dass der Patient eine Psychose mit wechselndem Verlauf hatte. Der spätere Gewaltausbruch war für ihn nicht vorhersehbar. Auch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder internationaler Abkommen zum Schutz von Frauen vor Gewalt verneinen die Richter. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_854/2025

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