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Strafanzeige gegen Staatsanwältin bleibt ohne Folgen

Ein Mann zeigte eine Staatsanwältin wegen mehrerer Delikte an. Die Gerichte lehnten eine Untersuchung ab – zu Recht, wie die Richter bestätigten.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Ein Mann aus dem Kanton Thurgau hatte eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen einer Reihe schwerer Vorwürfe angezeigt – darunter Freiheitsberaubung, falsche Anschuldigung, Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung. Hintergrund war offenbar eine frühere Entscheidung der Staatsanwältin, die nicht in seinem Sinne ausgefallen war. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau lehnte es im November 2025 ab, eine Strafuntersuchung einzuleiten.

Das Obergericht des Kantons Thurgau trat im April 2026 nicht auf seine Klage gegen diesen Entscheid ein und verweigerte ihm auch die Unterstützung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, oder die Sache sei an ein anderes Gericht weiterzuleiten.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass dem Mann kein Zivilanspruch gegen die angezeigte Staatsanwältin zustehe, der ihn zur Anfechtung berechtigt hätte. Zudem erkannte das Gericht in seiner Prozessführung deutliche Anzeichen von Querulanz – also eine missbräuchliche Nutzung des Rechtssystems ohne ernsthafte Erfolgsaussichten. Auch seine formellen Einwände, darunter der Vorwurf einer «Diskriminierung wegen Legasthenie», zielten letztlich darauf ab, eine inhaltliche Überprüfung der Strafanzeige zu erzwingen, was nach geltender Rechtsprechung nicht zulässig ist.

Der Mann muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selber tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Kosten und die Beiordnung eines Anwalts – wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen. Das Bundesgericht warnte ihn ausdrücklich, dass weitere missbräuchliche Eingaben ebenfalls kostenpflichtig abgewiesen werden.

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Urteilsnummer: 7B_684/2026

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