Am 8. November 2021 ereignete sich in Genf ein Unfall zwischen einem Autofahrer und einem Velofahrer, der von einem Trottoir auf die Fahrbahn fuhr. Der Velofahrer erstattete Strafanzeige gegen den Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung. Er war der Meinung, der Autofahrer habe das Stoppsignal missachtet. Die Genfer Staatsanwaltschaft trat zunächst nicht auf die Anzeige ein, weil dem Autofahrer kein Verschulden nachgewiesen werden konnte.
Nach einer ersten Beschwerde des Velofahrers wurde die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Parteien und ein Zeuge wurden angehört. Im Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein und lehnte weitere Beweisanträge des Velofahrers ab – etwa die Auswertung der Telefonaufzeichnungen des Autofahrers. Eine kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid im Oktober 2024 und auferlegte dem Velofahrer Verfahrenskosten von 1000 Franken.
Daraufhin wandte sich der Velofahrer ans Bundesgericht. Er brachte verschiedene neue Vorwürfe vor: Der Autofahrer habe die Justiz manipuliert, sei ohne gültigen Führerausweis gefahren und habe während des Unfalls telefoniert. Die Bundesrichter liessen diese Argumente nicht gelten. Einerseits hätte der Velofahrer diese Punkte bereits vor der kantonalen Instanz vorbringen müssen. Andererseits fanden die Vorwürfe in den festgestellten Tatsachen keine Stütze – so hatte der Autofahrer seinen Führerausweis lediglich erst nach dem Unfall vorgelegt, besass ihn aber bereits davor. Das Gericht stellte auch fest, dass der Velofahrer die Begründung des kantonalen Entscheids nicht substanziell angefochten hatte.
Das Bundesgericht wies die Eingabe des Velofahrers ab. Dieser muss nun zusätzlich Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.