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Schuldnerin zahlt Vorschuss nicht und kommt vor Gericht nicht durch

Eine Frau wollte einen Verlustschein anfechten, weigerte sich aber, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Bundesgericht trat deshalb nicht auf ihr Anliegen ein.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Eine Schuldnerin wehrte sich gegen einen Verlustschein, den das Betreibungsamt der Stadt Luzern im Februar 2026 ausgestellt hatte. Ein Verlustschein wird ausgestellt, wenn eine Schuld nach einem Betreibungsverfahren nicht vollständig eingetrieben werden konnte. Die Frau gelangte zunächst ans Bezirksgericht Luzern, das ihre Eingabe zur Verbesserung zurückwies. Da sie innert Frist keine überarbeitete Eingabe einreichte, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren ab.

In der Folge zog die Frau den Fall ans Kantonsgericht Luzern weiter, das jedoch nicht auf ihre Beschwerde eintrat. Daraufhin wandte sie sich ans Bundesgericht. Dieses forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von 1500 Franken zu leisten – eine übliche Voraussetzung, damit ein Verfahren vor Bundesgericht überhaupt behandelt wird. Die Frau holte die entsprechende Verfügung am Postschalter ab, bezahlte den Vorschuss jedoch nicht.

Das Bundesgericht setzte ihr daraufhin eine Nachfrist bis zum 6. Juli 2026 und wies ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichtbezahlung nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die Frau antwortete mit einem Schreiben, in dem sie den Kostenvorschuss als ungesetzlich bezeichnete. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Wer das Bundesgericht anruft, ist grundsätzlich verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten. Besondere Gründe, davon abzusehen, lagen nicht vor. Da die Frau den Betrag nicht bezahlte, trat das Gericht androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein.

Zusätzlich hatte die Frau dem Bundesgericht eine Eingabe eingereicht, die ein anderes Verfahren vor dem Bezirksgericht Höfe betraf. Das Bundesgericht stellte klar, dass es für solche Fälle nicht zuständig ist und dass die gerichtserfahrene Frau keinen Schutz verdiene, wenn sie bewusst unzuständige Instanzen anschreibe. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken wurden ihr auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_494/2026

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