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Wettbewerbskommission scheitert mit Korrektur eines Bundesgerichtsurteils

Die Wettbewerbskommission wollte eine fehlerhafte Aussage in einem Urteil korrigieren lassen. Die Richter lehnten dies ab, weil nur der Urteilsspruch selbst berichtigt werden kann.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Im Mai 2026 hatte das Bundesgericht eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Eintragung eines Architekten ins Neuenburger Berufsregister abgewiesen. In diesem Urteil stand jedoch eine sachlich falsche Aussage: Es hiess, die Wettbewerbskommission (COMCO) habe auf eine Anfrage der Richter nicht geantwortet. Tatsächlich hatte die Behörde fristgerecht eine Stellungnahme eingereicht.

Die COMCO wandte sich daraufhin schriftlich ans Bundesgericht und bat darum, den fehlerhaften Satz zu streichen oder zu korrigieren – notfalls im Rahmen einer formellen Berichtigung des Urteils. Sie berief sich dabei auf eine Ausnahmebestimmung, die in einem früheren Fall angewendet worden war, um einen irreführenden Satz in der Urteilsbegründung zu korrigieren.

Das Bundesgericht wies dieses Anliegen ab. Es erklärte, dass eine Berichtigung nach dem Gesetz nur dann möglich sei, wenn der eigentliche Urteilsspruch – also die Entscheidung selbst – unklar, unvollständig oder fehlerhaft sei. Der beanstandete Satz befinde sich jedoch lediglich in der Sachverhaltsdarstellung und habe keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Die COMCO selbst räumte ein, dass ihre Stellungnahme das Ergebnis des Urteils wohl ohnehin nicht verändert hätte.

Das Gericht hielt fest, dass rechtskräftige Urteile grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden können – ausser auf ausserordentlichem Weg, etwa durch ein Revisionsverfahren. Da die COMCO keinen solchen Grund geltend machte, blieb ihr Begehren ohne Erfolg. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 2G_2/2026

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