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Verunfallter Velofahrer bekommt keine Leistungen der Unfallversicherung

Ein Velofahrer stürzte 2024 und wollte weiter Leistungen der Unfallversicherung. Richter wiesen seine Eingabe ab, weil sie formal ungenügend war.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Im Oktober 2024 stürzte ein damals 49-jähriger Mann mit dem Velo auf die rechte Seite. Er war danach vollständig arbeitsunfähig. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm zunächst die Kosten. Im Mai 2025 stellte sie ihre Leistungen jedoch ein und lehnte es ab, eine für Juni 2025 geplante Operation an der rechten Schulter zu bezahlen.

Der Velofahrer wehrte sich dagegen und zog den Fall vor das Waadtländer Kantonsgericht. Dieses wies seine Klage im Mai 2026 ab. Die Richter stützten sich auf medizinische Gutachten im Dossier und kamen zum Schluss, dass die Schulterbeschwerden seit dem 1. März 2025 nicht mehr auf den Velounfall zurückzuführen seien. Die Suva habe ihre Leistungen daher zu Recht eingestellt.

Dagegen gelangte der Velofahrer ans Bundesgericht. Seine Eingabe war jedoch sehr knapp gehalten: Er wiederholte lediglich, sein Fall gehöre zur Unfallversicherung und nicht zur Krankenkasse, und verwies auf die Meinung eines Arztes, der eine Operation für nötig hielt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des Kantonsgerichts fehlte vollständig. Zudem enthielt die Eingabe keine konkreten Anträge – beides ist jedoch zwingend vorgeschrieben.

Da die Eingabe die formalen Mindestanforderungen nicht erfüllte, trat ein Einzelrichter des Bundesgerichts darauf nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.

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Urteilsnummer: 8C_423/2026

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