Im Kanton Jura läuft ein Strafverfahren gegen eine Frau. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Staatsanwaltschaft bereits im Jahr 2020 eine Buchhaltungsexpertin beigezogen, die zwei Gutachten erstellte – eines im Juli 2021 und ein weiteres im Oktober 2022. Bei einer Anhörung im Juni 2023 erklärte die Gutachterin, sie wäre bereit, ihr Gutachten zu ergänzen, falls ihr bestimmte Rechnungen zwischen zwei Unternehmen für die Jahre 2014 bis 2016 vorgelegt würden.
Die Angeklagte reichte diese Rechnungen im Mai 2024 ein und verlangte eine Ergänzung des Gutachtens. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies zunächst ablehnte, gab das Strafgericht dem Antrag im August 2025 statt und forderte die Gutachterin auf zu prüfen, ob die neuen Unterlagen eine Ergänzung ihres Berichts rechtfertigen würden. Die Gutachterin antwortete im Oktober 2025 per E-Mail, sie habe dem Gutachten nichts hinzuzufügen.
Daraufhin beantragte die Angeklagte, die Gutachterin wegen fehlender Unparteilichkeit und mangelnder Sorgfalt aus dem Verfahren zu entfernen und ihre Berichte aus den Akten zu streichen. Das kantonale Gericht wies diesen Antrag im Januar 2026 ab. Es hielt fest, dass die Antwort der Gutachterin eine fachliche Einschätzung darstelle und keine Voreingenommenheit gegenüber der Angeklagten erkennen lasse. Allfällige Mängel im Gutachten könnten vor dem urteilenden Gericht angefochten werden.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass fehlerhafte oder unvollständige Gutachten für sich allein keinen Ausstandsgrund begründen – dafür bräuchte es besonders schwere oder wiederholte Pflichtverletzungen, die auf eine objektive Voreingenommenheit schliessen lassen. Ob die Gutachterin die neu eingereichten Rechnungen hätte berücksichtigen müssen, sei eine Frage der Beweiswürdigung, die das urteilende Gericht zu beurteilen habe. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Bundesgericht ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Angeklagte muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.