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Schuldner können Zwangsversteigerung ihres Hauses nicht rückgängig machen

Ein Haus in Neuenburg wurde zwangsversteigert. Die früheren Eigentümer wollten den Verkauf anfechten – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Ein Paar aus dem Kanton Neuenburg hatte Schulden in Höhe von 435'000 Franken bei einem Gläubiger, der sein Darlehen mit einer Hypothek auf einem Grundstück abgesichert hatte. Da die Schuldner die Zahlungsaufforderungen nicht bestritten, leitete der Gläubiger das Verfahren zur Zwangsversteigerung ein. Am 27. Februar 2026 wurde das Grundstück an Dritte für 800'000 Franken verkauft. Kurz zuvor war der Mann, der als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen war, für zahlungsunfähig erklärt worden.

Die Schuldner wehrten sich gegen die Versteigerung und verlangten, dass der Verkauf rückgängig gemacht werde. Sie argumentierten, das Betreibungsamt hätte den Versteigerungstermin verschieben müssen, weil ein möglicher Übernehmer mit dem Betreibungsamt und dem Konkursamt in Verhandlungen gestanden habe und eine Gesamtlösung für ihre Schulden gesucht worden sei. Zudem rügten sie, dass die Verfahrensakten unvollständig gewesen seien und ihre Beweisanträge nicht berücksichtigt worden seien.

Die kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Klagen der Schuldner in zwei Instanzen ab. Das Betreibungsamt habe den Versteigerungstermin nicht verschieben müssen, und die fehlenden Aktenstücke hätten keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt. Die Schuldner hätten zudem von allen relevanten Unterlagen Kenntnis gehabt, und die Veröffentlichungen zur Versteigerung seien öffentlich zugänglich gewesen.

Vor Bundesgericht drangen die Schuldner ebenfalls nicht durch. Das Gericht stellte fest, dass ihre Eingabe die formellen Anforderungen nicht erfüllte: Sie wiederholten im Wesentlichen ihre früheren Argumente, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die kantonale Instanz das Recht verletzt habe. Auch stützten sie sich teilweise auf Sachverhalte, die in den kantonalen Akten gar nicht festgehalten waren. Das Gericht wies die Beschwerde ab und auferlegte den Schuldnern gemeinsam Gerichtskosten von 500 Franken.

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Urteilsnummer: 5A_623/2026

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