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Verurteilter Ägypter muss die Schweiz nach Kindesmissbrauch verlassen

Ein Mann wurde wegen sexueller Übergriffe auf zwei Kleinkinder verurteilt. Er muss die Schweiz verlassen, seine Strafe von 30 Monaten wird jedoch nochmals geprüft.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Ein aus Ägypten stammender Mann, der in der Waadt lebte und arbeitete, wurde von der Waadtländer Berufungsinstanz wegen sexueller Handlungen mit Kindern, einfacher Körperverletzung und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen und erhielt ein lebenslanges Berufsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Der Verurteilte hatte zwischen 2017 und 2021 die beiden Söhne seiner damaligen Ehefrau – zum Tatzeitpunkt zwischen zwei und sieben Jahre alt – wiederholt sexuell missbraucht und körperlich misshandelt. Ausserdem hatte er die Kinder pornografischem Material ausgesetzt und Fotos der Genitalien eines der Jungen angefertigt.

Der Verurteilte zog das Urteil ans Bundesgericht und bestritt sämtliche Vorwürfe. Er machte geltend, die Aussagen der Kinder und ihrer Mutter seien unglaubwürdig und es fehle an materiellen Beweisen. Das Bundesgericht wies dieses Argument ab: Die Berufungsinstanz habe ihre Überzeugung auf ein Bündel von Indizien gestützt – darunter ein anonymes Schreiben mit präzisen Angaben zu den Übergriffen, ein früherer Eintrag im Strafregister wegen Kinderpornografie sowie ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen. Dieser Schluss sei nicht willkürlich.

In einem Teilpunkt gab das Bundesgericht dem Verurteilten jedoch recht: Die Berufungsinstanz hatte den bedingten Strafaufschub für einen Teil der Strafe abgelehnt, ohne dabei alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen – insbesondere die persönliche Situation des Verurteilten und die mögliche Warnwirkung einer erstmaligen Inhaftierung. Das Bundesgericht wies die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Waadtländer Instanz zurück.

Ebenfalls teilweise gutgeheissen wurde die Beschwerde bezüglich der Zivilforderungen der Ehefrau: Diese hatte ihre Genugtuungsansprüche erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, obwohl die gesetzte Frist bereits abgelaufen war. Das Bundesgericht entschied, dass sie ihre Ansprüche deshalb vor dem Zivilgericht geltend machen muss. Die Landesverweisung hingegen bestätigten die Bundesrichter: Angesichts der Schwere der Taten und der nur mässigen Integration des Verurteilten überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.

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Urteilsnummer: 6B_676/2025

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